AGB
VEREIN zur FÖRDERUNG des
FREIZEITLEBENS e.V. ( VFF )
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S A T Z U N G
gem. Beschluss der Mitgliederversammlung
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§1
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der am 08.04.1974 in Duisburg gegründete und unter der Nummer 23 VR 1815 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragene Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Freizeitlebens e.V.“ ( VFF )
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Sitz des Vereins ist Duisburg.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeitsports und Freizeitlebens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ausübung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere in den Bereichen Tischtennis, Volleyball und Schwimmen sowie Gymnastik, die zu einer sportlichen und aktiven Freizeitgestaltung seiner Mitglieder beitragen.
Der Verein mietet bzw. pachtet in Duisburg die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Übungsstätten wie Turnhallen und ein Freizeitgelände.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.
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§3
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Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt durch Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Zahlung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder oder einer Pauschale an Übungsleiter sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
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§4
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Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten des Mitglieds
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Jugendliche) haben kein eigenes Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht zur sportlichen und freizeitlichen Betätigung in allen Gruppen des Vereins, soweit die personellen und räumlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet werden. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme von Jugendlichen kann im Einzelfall von der Sicherstellung der Aufsichtspflicht über den Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter und dessen gleichzeitiger Mitgliedschaft abhängig gemacht werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden. Über einen Widerspruch, dem der Geschäftsführende Vorstand nicht stattgibt, entscheidet der Gesamtvorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Vereinsatzung sowie etwaige weitergehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vereinsordnungen.
Dem Verein können Ehrenmitglieder angehören.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft ruhen ( 4 Abs.2 ). Die Rechte des Mitglieds sind in dieser Zeit außer Kraft gesetzt.
(2) Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen Anordnungen der Organe des Vereins im erheblichen Maße verstoßen, kann der Gesamtvorstand nach Anhörung des Mitglieds folgende Maßnahme verhängen:
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Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Nutzung des Vereinsgeländes.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch Austrittserklärung (Kündigung)
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durch Tod
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durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ( Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann vom Geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden insbesondere wegen grober Zuwiderhandlung gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane und die Interessen des Vereins oder, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung eines Betrags gem. § 5 dieser Satzung im Rückstand bleibt. Über einen Widerspruch des Mitglieds, dem der
Geschäftsführende Vorstand nicht stattgibt, entscheidet der Gesamtvorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ausgetretene oder ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von finanziellen Leistungen gem. § 5 dieser Satzung und auf das Vereinsvermögen.
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§5
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Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Regelungen
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Von den Mitgliedern werden die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können von der Mitgliederversammlung Umlagen festgesetzt werden.
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Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn eines neuen Jahres grundsätzlich per Einzugsermächtigung ( Lastschriftverfahren ) erhoben.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit.
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Weitere Bestimmungen sind in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
§6
Haftungs- und Benutzungsordnung
Haftungsfragen und Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung vereinseigener Geräte, Gegenstände und Einrichtungen sowie vereinsbetriebener Anlagen werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen „Haftungs- und Benutzungsordnung“ geregelt.
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§7
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Geschäftsführende Vorstand
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der Gesamtvorstand
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§8
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Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten:
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als ordentliche Mitgliederversammlung
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einmal im Jahr, grundsätzlich bis spätestens 30.April
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als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn der Gesamtvorstand
Dies im Interesse des Vereins beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Für die fristgerechte Einladung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens 31. Januar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. eine Woche vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden einreichen. Später eingegangene Anträge und erst in der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für deren Aufnahme in die Tagesordnung einer Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Auf Verlangen von mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind Abstimmungen schriftlich ( geheim ) durchzuführen.
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Die Mitgliederversammlung kann die Dauer der Redezeit beschließen.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Der/die Schriftführer/in hat ein Protokoll über die Versammlung zu fertigen, das von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in ebenfalls zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Des Weiteren ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die nachstehenden Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl
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des Geschäftsführenden Vorstandes
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der Gruppenleiter zur Bildung des Gesamtvorstandes
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zweier Kassenprüfer
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eines Versammlungsleiters für die Entlastung des Gesamtvorstandes
b) die Entgegennahme
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des Jahres- und Kassenberichts des Geschäftsführenden Vorstandes
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der Berichte
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der Gruppenleiter und
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der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes
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die Genehmigung
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des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Kalenderjahr
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der Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus Mitgliederversammlung
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der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
e ) die Festlegung geldlicher Regelungen in einer Beitrags- und Gebührenordnung
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die Festlegung von Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung vereinseigener Geräte, Gegenstände, Einrichtungen und des Vereinsgeländes in einer „Haftungs- und Benutzungsordnung“
g) die Beschlussfassung über
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diese Satzung
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eine Geschäftsordnung
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Bildung und Auflösung von Sport- und Freizeitgruppen
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die Auflösung des Vereins
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
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§9
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Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Schatzmeister/in
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dem/der Schriftführer/in
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dem/der Jugendwart/in
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dem/der Sozialwart/in
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Die Vorstandsämter zu e) und f) können in einer Person vereinigt werden.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
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§10
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Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
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dem Geschäftsführenden Vorstand und
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den Gruppenleitern/innen
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§11
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder jeweils gemeinsam mit dem/ der Schatzmeister/invertreten.
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Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
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Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
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die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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die Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buch- und Kassenführung und Erstellung des Jahresberichts.
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Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl/en ist/sind zulässig.
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Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger wahr.
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Die Gruppenleiter/innen werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt. Die einzelnen Sport- und Freizeitgruppen haben für die Wahl ihres Gruppenleiters ein Vorschlagsrecht. Gewählt sind die Bewerber mit der jeweils höchsten Stimmenzahl.
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Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Gruppenleitern und höchstens eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Bestellung eines Vereinsmitglieds vornehmen.
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Der Gesamtvorstand soll das Bindeglied zwischen dem Geschäftsführenden Vorstand und den Gruppen sein. Er ist insbesondere auch mit Fragen der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern sowie des Ruhens der Mitgliedschaft im Verein zu befassen. Er ist berechtigt, Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu entscheiden, wenn die Entscheidung zur Abwendung eines dem Verein drohenden Schadens erforderlich ist und die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig tagen kann. Die beschlossene Maßnahme ist der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§12
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Buchung der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen haben.
Der Kassenbericht über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören. Sie können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes vorschlagen.
§13
Änderung der Satzung
Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Änderung der Satzung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nicht zur Beschlussfassung zugelassen.
§14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v .H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Satzungszwecks fällt das Vereinsvermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Steuerrechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken.
§15
Rechtsgültigkeit der Satzung
Die Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom . . 2009 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung in der Fassung vom 08. Juli 1998 tritt gleichzeitig außer Kraft. Duisburg, 2009
( Vorsitzender)
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